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Rechtsanwälte müssen ihre Leistungen
nach den Regel des RVG (bis 01.07.2004 der BRAGO)
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Die Regelungen des RVG
/ der BRAGO
sind - wie häufig bei Gesetzen und Verordnungen - für einen Laien
schwer verständlich. Vereinfacht könnte gesagt werden, daß
sich die anwaltlichen Leistungen in Etappen vollziehen, und für jede
Etappe eine volle oder ein Bruchteil bzw. Vielfaches einer Gebühr entsteht.
Übernimmt der Anwalt beispielsweise die außergerichtliche Interessensvertretung,
dann fällt eine Gebühr bereits bei Übernahme des Auftrags
an; die Höhe des Honorars ist aber nicht davon abhängig, wie umfangreich
die Korrespondenz geführt wird. Erst die mündliche Verhandlung
mit der Gegenseite oder der Abschluß eines Vergleichs würde eine
neue Etappe, also eine weitere Gebühr bedeuten. In Strafsachen könnten
als Etappen das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, die Hauptverhandlung
vor dem Gericht und jeder Folgetermin angesehen werden. |
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Das RVG / die BRAGO unterscheidet weiter, in
welchem Rechtsgebiet der Anwalt für den Mandanten tätig ist. Die
Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Straf- oder Ordnungswidrigkeitensachen folgt
gänzlich anderen Regeln als in Zivilsachen |
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In Zivilsachen ist die
Höhe des Rechtsanwaltshonorars davon abhängig, ob der Anwalt gerichtlich oder
außergerichtlich tätig ist, ob er mit der Gegenseite oder bei
Gericht verhandelt, ob er einen Vergleich erzielt. Die jeweiligen Rechtsanwaltsgebühren
sind weiter von der Höhe des Streitwertes abhängig. Bei gleicher
Tätigkeit ist das Honorar des Anwalts niedrig, wenn es um einen geringen
Streitwert geht, und steigt mit der Höhe des Streitwertes. (mehr zur Berechnung des Honorars in Zivilsachen ) |
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In Strafsachen bemißt sich das Rechtsanwaltshonorar
danach, ob der Anwalt als Verteidiger im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren
oder im gerichtlichen Strafverfahren tätig wird. Die jeweilige Höhe
der Rechtsanwaltsgebühr ist abhängig davon, vor welchem Gericht Anklage erhoben
wurde oder zu erheben wäre. Im gerichtlichen Verfahren fällt für
jeden Verhandlungstermin eine Gebühr an. |
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Durch Vereinbarung (siehe §
4 RVG) kann ein Stunden- oder ein Pauschalhonorar zugrundegelegt werden.
Solche Honoravereinbarungen müssen schriftlich und sollten vor Auftragserteilung
abgeschlossen werden. |
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Häufig wird gesagt, daß die Rechtsanwälte ein 'einnehmendes' Wesen hätten, womit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die Anwälte z.B. für ein 'nur kurzes Schreiben' ein 'horrendes' Honorar verlangen. Ein, wie ich meine, verbreitetes Vorurteil. Daran ist jedenfalls zutreffend, daß sich die Leistung, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts nicht unmittelbar in der Höhe des Rechtsanwaltshonorars niederschlägt. Es kann durchaus sein, daß das Rechtsanwaltshonorar (bei hohem Streitwert) für 'wenig' Arbeit 'hoch ist, aber auch, daß es (bei niedrigem Streitwert) für 'viel' Arbeit ausgesprochen 'niedrig' ist. Vor bösen Überraschungen bewahren Sie sich am Besten, wenn Sie bei der Beauftragung nicht vergessen, das entstehende Rechtsanwaltshonorar anzusprechen. |
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Zur Klärung der Rechtsanwaltsgebühren können Sie sich an die Rechtsanwaltskammer wenden, die für Ihre Region zuständig ist. Sie können aber auch die Honorarabrechnung durch einen anderen Anwalt prüfen lassen. Online können Sie die Seite 'Prüfung des Rechtsananwaltshonorars' nutzen, auf der Sie alle weiteren Informationen finden. |
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Das anwaltliche Honorar, also die Gebühren oder das Anwaltshonorar bestimmt sich nach den Grundsätzen
des RVG, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, früher der BRAGO der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.
In der Regel wird ein Vorschuß gefordert, der auch sofort fällig
ist. Via Internet bietet der
Online Gebührenrechner
und der Online Prozeßkostenrechner
eine Berechnung der Gebühren. Online-Rechtsberatung
ist ebenfalls möglich.