Das Rechtsanwaltshonorar

 

Die Grundsätze

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  Rechtsanwälte müssen ihre Leistungen nach den Regel des RVG (bis 01.07.2004 der BRAGO) abrechnen.
  Die Regelungen des RVG / der BRAGO sind - wie häufig bei Gesetzen und Verordnungen - für einen Laien schwer verständlich. Vereinfacht könnte gesagt werden, daß sich die anwaltlichen Leistungen in Etappen vollziehen, und für jede Etappe eine volle oder ein Bruchteil bzw. Vielfaches einer Gebühr entsteht. Übernimmt der Anwalt beispielsweise die außergerichtliche Interessensvertretung, dann fällt eine Gebühr bereits bei Übernahme des Auftrags an; die Höhe des Honorars ist aber nicht davon abhängig, wie umfangreich die Korrespondenz geführt wird. Erst die mündliche Verhandlung mit der Gegenseite oder der Abschluß eines Vergleichs würde eine neue Etappe, also eine weitere Gebühr bedeuten. In Strafsachen könnten als Etappen das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, die Hauptverhandlung vor dem Gericht und jeder Folgetermin angesehen werden.
  Das RVG / die BRAGO unterscheidet weiter, in welchem Rechtsgebiet der Anwalt für den Mandanten tätig ist. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Straf- oder Ordnungswidrigkeitensachen folgt gänzlich anderen Regeln als in Zivilsachen
  In Zivilsachen ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars davon abhängig, ob der Anwalt gerichtlich oder außergerichtlich tätig ist, ob er mit der Gegenseite oder bei Gericht verhandelt, ob er einen Vergleich erzielt. Die jeweiligen Rechtsanwaltsgebühren sind weiter von der Höhe des Streitwertes abhängig. Bei gleicher Tätigkeit ist das Honorar des Anwalts niedrig, wenn es um einen geringen Streitwert geht, und steigt mit der Höhe des Streitwertes. (mehr zur Berechnung des Honorars in Zivilsachen zum Anwaltshonorar in Zivilsachen)
  In Strafsachen bemißt sich das Rechtsanwaltshonorar danach, ob der Anwalt als Verteidiger im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Strafverfahren tätig wird. Die jeweilige Höhe der Rechtsanwaltsgebühr ist abhängig davon, vor welchem Gericht Anklage erhoben wurde oder zu erheben wäre. Im gerichtlichen Verfahren fällt für jeden Verhandlungstermin eine Gebühr an.
  Durch Vereinbarung (siehe § 4 RVG) kann ein Stunden- oder ein Pauschalhonorar zugrundegelegt werden. Solche Honoravereinbarungen müssen schriftlich und sollten vor Auftragserteilung abgeschlossen werden.
   
 

Vorschuß

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  Die Rechtsanwälte können bei Auftragserteilung einen Vorschuß (siehe § 9 RVG) in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren fordern. Hiervon macht ein Großteil der Anwälte Gebrauch.
   
 

Fälligkeit

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  Die Rechtsanwaltsgebühren einschließlich der Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer sind spätestens mit Abschluß der Angelegenheit fällig. Der Rechtsanwalt kann das Honorar aber erst nach Stellung einer überprüfbaren Rechnung fordern (siehe § 8 und § 10 RVG).
  Nach § 8 RVG wird das Rechtsanwaltshonorar fällig, wenn
  • der Auftrag erledigt ist,
  • die Angelegenheit erledigt ist, oder
  • sofern der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig ist, auch wenn
    • eine Kostenentscheidung ergangen ist,
    • der Rechtszug erledigt ist, oder
    • das Verfahren länger als drei Monate ruht.
   
 

Verjährung

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  Für die Rechtsanwaltsgebühren gilt die 'regelmäßige Verjährungsfrist' des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt.
  Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (siehe § 199 Absatz 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt also mit dem Schluß des Jahres, in dem das Rechtsanwaltshonorar fällig wurde. Nach § 10 Absatz 1, Satz 2 RVG ist es für die Berechnung der Verjährung unerheblich, ob und wann der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnet hat. Wenn also beispielsweise die Fälligkeit der Rechtsanwaltsgebühren am 20.12.2008 eingetreten ist, weil sich die Angelegenheit an diesem Tag erledigt hat, und der Rechtsanwalt aber seine Honorarberechnung erst im nächsten Jahr erteilt hat, dann ist das Rechtsanwaltshonorar am 01.01.2012 verjährt, weil die Verjährungsfrist Ende 2008 begonnen hat.
   
 

Online-Prozeßkostenrechner

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  Mit dem RA Adam Online-Prozeßkostenrechner können Sie die Gebühren für Anwalt und Gericht berechnen, die in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen üblicherweise anfallen. Sie können damit das Prozeßkostenrisiko ermitteln, wie auch die Verteilung der Kosten nach Ende des Verfahrens..
   
 

Online-Gebührenrechner

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  Die gewöhnlich entstehenden Rechtsanwaltsgebühren in zivilrechtlichen Angelegenheiten können Sie durch den RA Adam Online-Gebührenrechner berechnen.
   
 

Honorarüberprüfung

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  Häufig wird gesagt, daß die Rechtsanwälte ein 'einnehmendes' Wesen hätten, womit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die Anwälte z.B. für ein 'nur kurzes Schreiben' ein 'horrendes' Honorar verlangen. Ein, wie ich meine, verbreitetes Vorurteil. Daran ist jedenfalls zutreffend, daß sich die Leistung, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts nicht unmittelbar in der Höhe des Rechtsanwaltshonorars niederschlägt. Es kann durchaus sein, daß das Rechtsanwaltshonorar (bei hohem Streitwert) für 'wenig' Arbeit 'hoch ist, aber auch, daß es (bei niedrigem Streitwert) für 'viel' Arbeit ausgesprochen 'niedrig' ist. Vor bösen Überraschungen bewahren Sie sich am Besten, wenn Sie bei der Beauftragung nicht vergessen, das entstehende Rechtsanwaltshonorar anzusprechen.
  Zur Klärung der Rechtsanwaltsgebühren können Sie sich an die Rechtsanwaltskammer wenden, die für Ihre Region zuständig ist. Sie können aber auch die Honorarabrechnung durch einen anderen Anwalt prüfen lassen. Online können Sie die Seite 'Prüfung des Rechtsananwaltshonorars' nutzen, auf der Sie alle weiteren Informationen finden.
   
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Das anwaltliche Honorar, also die Gebühren oder das Anwaltshonorar bestimmt sich nach den Grundsätzen des RVG, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, früher der BRAGO der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. In der Regel wird ein Vorschuß gefordert, der auch sofort fällig ist. Via Internet bietet der

Online Gebührenrechner

und der

Online Prozeßkostenrechner

eine Berechnung der Gebühren.

Online-Rechtsberatung

ist ebenfalls möglich.