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Das Anwaltshonorar in Zivilsachen

 

Die Grundsätze

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Das Anwaltshonorar setzt sich zusammen aus

  • den Gebühren
  • der Post- und Telekommunikationsgpauschale
  • der Fahrtkosten und Abwesenheitsentschädigung
  • der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe
Hat der Anwalt Auslagen getätigt (Gerichtskosten, Kosten für Aukünfte, Gericht, Gerichtsvollzieher etc.), sind diese zu erstatten.
   
  Die Höhe der Gebühr wird in zwei Etappen ermittelt. Sie ist abhängig von
  • dem Gebührensatz und
  • dem Streitwert
   
 

Der Gebührensatz ergibt sich aus der Anlage VV zu dem RVG (siehe § 2 Absatz 2 RVG). Dort ist bestimmt, ob und gegebenenfalls welche Gebühr die jeweilige Tätigkeit des Anwalts auslöst. Teilweise schreibt das Gesetz nur einen Gebührenrahmen vor, aus dem der Anwalt unter Berücksichtigung der Umstände den Gebührensatz zu bestimmen hat.

Beispielsweise löst die Beantragung eines Mahnbescheides eine 1,0 Verfahrensgebühr aus. Bei der außergerichtliche Tätigkeit (z.B. ein Aufforderungsschreiben) sieht das VV einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 der Geschäftsgebühr vor. Soweit keine Besonderheiten zu berücksichtigen sind, wird in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr veranschlagt.

  Die Höhe der jeweiligen Gebühr ist von dem Streitwert der Angelegenheit (siehe § 2 Absatz 1 und § 13 RVG) abhängig. Sie ist bei einem geringen Streitwert niedrig und erhöht sich mit steigendem Streitwert.
Beispielsweise ist bei einem Streitwert von 3.000,00 € die Höhe einer vollen Gebühr 189,00 € und bei einem Streitwert von 13.000,00 € beträgt diese 526,00 €.
So würde bei der oben erwähnten außergerichtlichen Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 13.000,00 € mit 683,80 € zu berechnen sein.
   
 

Online-Prozeßkostenrechner

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  Mit dem RA Adam Online-Prozeßkostenrechner können Sie die Gebühren für Anwalt und Gericht berechnen, die in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen üblicherweise anfallen. Sie können damit das Prozeßkostenrisiko ermitteln, wie auch die Verteilung der Kosten nach Ende des Verfahrens..
   
 

Online-Gebührenrechner

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Honorarüberprüfung

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  Häufig wird gesagt, daß die Rechtsanwälte ein 'einnehmendes' Wesen hätten, womit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die Anwälte z.B. für ein 'nur kurzes Schreiben' ein 'horrendes' Honorar verlangen. Ein, wie ich meine, verbreitetes Vorurteil. Daran ist jedenfalls zutreffend, daß sich die Leistung, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts nicht unmittelbar in der Höhe des Rechtsanwaltshonorars niederschlägt. Es kann durchaus sein, daß das Rechtsanwaltshonorar (bei hohem Streitwert) für 'wenig' Arbeit 'hoch ist, aber auch, daß es (bei niedrigem Streitwert) für 'viel' Arbeit ausgesprochen 'niedrig' ist. Vor bösen Überraschungen bewahren Sie sich am Besten, wenn Sie bei der Beauftragung nicht vergessen, das entstehende Rechtsanwaltshonorar anzusprechen.
  Zur Klärung der Rechtsanwaltsgebühren können Sie sich an die Rechtsanwaltskammer wenden, die für Ihre Region zuständig ist. Sie können aber auch die Honorarabrechnung durch einen anderen Anwalt prüfen lassen. Online können Sie die Seite 'Prüfung des Rechtsananwaltshonorars' nutzen, auf der Sie alle weiteren Informationen finden.
   
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