RA ADAM --> Home > Gesetze > RVG > Anlage 1 (VV) > Abschnitt 2 > Teil 1
 

 

Gesetze - RVG Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) - Teil 2 - Abschnitt 1

 

 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels 

  Seitenanfang zurück schließt Unterverzeichnis

   

Nr. 2100

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist: 0,5 bis 1,0

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

   

Nr. 2101

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt: 1,3

   

Nr. 2102

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind
10,00 bis 260,00 €

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

   

Nr. 2103

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt 40,00 bis 400,00 €

   
 
Fassung bis 31.06.2006:

 Beratung und Gutachten 

Nr. 2100 [Beratungsgebühr]

Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Gebühr nach § 13 RVG 0,1 bis 1,0 der Gebühr.

(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Beratung zusammenhängt.

 

Nr. 2101 [Beratungsgebühr]

Beratungsgebühr in Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren erhält, beträgt die Gebühr 10,00 bis 260,00 €

Die Anmerkungen zu Nummer 2100 gelten entsprechend

 

Nr. 2102 [Beratungsgebühr]

Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes Beratungsgespräch:
Die Gebühren 2100 und 2101 betragen höchstens ............................................. 190,00 €

 

Nr. 2103 [Gutachtengebühr]

Gutachtengebühr .................................................................................................angemessene Gebühr

(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens.

(2) § 14 ist entsprechend anzuwenden.