Nr. 2100 [Beratungsgebühr]
Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes
bestimmt ist, beträgt die Gebühr nach §
13 RVG 0,1 bis 1,0 der Gebühr.
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für
einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung),
wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen,
die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält,
die mit der Beratung zusammenhängt.
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