§ 2 [Höhe der Vergütung]
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet,
den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt
sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem
Gesetz. Gebühren werden auf den nächsten Cent auf- oder abgerundet;
0,5 Cent werden aufgerundet.
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