RA ADAM --> Home > Gesetze > RVG > Abschnitt 1 > § 2
 

 

Gesetze - RVG § 2

    Seitenanfang zurück schließt Unterverzeichnis    

§ 2 [Höhe der Vergütung]

(1)  Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet,
den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2)  Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem
Gesetz. Gebühren werden auf den nächsten Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.