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Gesetze - RVG § 13

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§ 13 [Wertgebühren]

(1)  Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert
bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um... Euro
  1.500       300       20      
  5.000       500       28      
  10.000       1.000       37      
  25.000       3.000       40      
  50.000       5.000       72      
  200.000       15.000       77      
  500.000       30.000       118      
  über 500.000       50.000       150      

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.