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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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| Definition | |
| Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteile verstanden, die von dem Verwender für eine Mehrzahl von Fällen vorformuliert in den Vertrag eingebracht wurden. Kennzeichnend ist, daß über die Klauseln der AGB nicht verhandelt wurde. | ||
| Das Merkmal der Verwendung für eine Mehrzahl von Fällen ist insofern mißverständlich, als auch die erst- oder einmalige Verwendung der Annahme von AGB's nicht entgegensteht. Zum Ausdruck soll lediglich gebracht werden, daß sie nicht individuell für den Vertrag entworfen und einseitig verwendet wurden. Damit kann auch ein von einem Vertragspartner vorformulierter schriftliche Vertragsentwurf den Beschränkungen des AGBG unterfallen kann, sodern nur die einzelnen Klauseln nicht ausgehandelt wurden. | ||
| Anwendungsbereich | |
| Nach altem Recht waren neben l | ||
| möchte. -->Fachmann | ||
| Liefertermin | |
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den -->Fachmann erfolgen. |
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| Achtung: sind. -->Fachmann | ||
| Mängel der Kaufsache | |
| -->Fachmann | ||
| Zugesicherte Eigenschaft | |
| -->Fachmann überlassen | ||
| Kauf gebrauchter Sachen | |
| Das Kleingedruckte | |
| -->Fachmann überlassen | ||
| TIPP | |
| mahnen |