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Ist einmal der Kaufvertrag abgeschlossen, müssen
beide sich an den Vertrag halten. Es sei´denn, daß beide den
Vertrag einvernehmlich aufheben, oder daß das Gesetz einem der Partner
gestattet, sich einseitig von dem Vertrag zu lösen. |
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Häufiger Irrtum: Frage
"Einen schriftlichen Vertrag haben wir nicht geschlossen. Dann bin
ich auch zu nichts verpflichtet?". Antwort
"Doch". Aber Das Gesetz schreibt
zum Schutz beider Vertragspartner vor übereilten Vertragsabschlüssen
bei besonderen Vertragstypen oder Vertragsgegenstände die Schriftform
oder auch die notarielle Form vor. Auch
wenn das Gesetz eine bestimmte Form des Vertrages nicht vorschreibt, kann
die bloße mündliche Einigung ausnahmsweise nicht genügen,
so wenn einer der Verhandlungspartner erkennbar den Vertrag nur in schriftlicher
Form abschließen möchte. Fachmann
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Das Recht, sich einseitig vom Vertrag zu lösen,
ist in der Regel davon abhängig, daß der andere Vertragspartner
den Vertrag nicht einhält. Beachten Sie dazu die folgenden Ausführungen. |
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