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Der Kaufvertrag Was kennzeichnet den Kaufvertrag und seine häufigsten Probleme |
| Vertragstyp | |
| Die gesetzliche Definition des Kaufvertrags in § 433 BGB ist erfreulich allgemeinverständlich. Danach hat der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. | ||
| Der klassische Typ des Kaufvertrags kennt noch einige Spielarten, wie den Kauf auf Probe, .... Speziell geregelt ist der kaufmännische Kaufvertrag: das HGB (Handelsgesetzbuch) gibt in den §§ ...... HGB einige spezielle Regelungen für die Abwicklung, ohne aber von dem Grundtyp, Ware gegen Geld, abzuweichen. | ||
| verbraucherschutz (Haustürwiderrufgesetz) (Fernabsatzgesetz) | ||
| Vertragsabschluß | |
| Ist einmal der Kaufvertrag abgeschlossen, müssen beide sich an den Vertrag halten. Es sei´denn, daß beide den Vertrag einvernehmlich aufheben, oder daß das Gesetz einem der Partner gestattet, sich einseitig von dem Vertrag zu lösen. | ||
| Häufiger Irrtum: Frage
"Einen schriftlichen Vertrag haben wir nicht geschlossen. Dann bin
ich auch zu nichts verpflichtet?" Antwort:
Doch. Aber:Das Gesetz schreibt zum Schutz
beider Vertragspartner vor übereilten Vertragsabschlüssen bei
besonderen Vertragstypen oder Vertragsgegenstände die Schriftform
oder auch die notarielle Form vor. Auch
wenn das Gesetz eine bestimmte Form des Vertrages nicht vorschreibt, kann
die bloße mündliche Einigung ausnahmsweise nicht genügen,
so wenn einer der Verhandlungspartner erkennbar den Vertrag nur in schriftlicher
Form abschließen möchte. |
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| Das Recht, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, ist in der Regel davon abhängig, daß der andere Vertragspartner den Vertrag nicht einhält. Beachten Sie dazu die folgenden Ausführungen. | ||
| Liefertermin | |
| Liefertermine werden häufig nicht oder nicht verbindlich vereinbart. Die Angabe, "Lieferung ca. Mai ...." stellt die Anlieferung der Kaufsache lediglich in Aussicht und besagt, daß kein Anspruch auf frühere Lieferung besteht. | ||
| Ist ein konkreter Termin für die Lieferung bestimmt, und erfolgt die Auslieferung nicht zu dem Termin, kommt der Händler mit seiner Leistung in Verzug, sofern er die Nichtlieferung zu vertreten hat. Ist der Termin als absoluter Fixtermin in der Bedeutung vereinbart worden, daß eine spätere Lieferung für den Käufer ohne Interesse ist, dann kann der Käufer sich auch ohne Setzung einer Nachfrist einseitig vom Vertrag lösen. | ||
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Häufig fehlt es an der Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins. so daß bei Ausbleiben der Ware der Verkäufer erst in Verzug gesetzt, also gemahnt werden muß. |
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Hat der Verkäufer auch nicht nach angemesser Zeit nach
der Mahnung den Kaufgegenstand geliefert, sollte ihm - diesmal unbedingt
schriftlich - eine Nachfrist verbunden mit dem Hinweis gesetzt werden,
daß nach Ablauf der Nachfrist der Rücktritt vom Vertrag erklärt
oder Schadensersatz gefordert wird. Das Gesetz bietet für diesen
Fall mehrer Möglichkeiten. Die Beratung, welche Alternative konkret
von Vorteil ist, sollte durch den |
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| Achtung: Auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen achten. In diesem Fall ist die Prüfung
angebracht, ob diese Bestimmungen über die Lieferung beinhalten, ob
von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen getroffen wurden
und ob diese auch wirksam sind. |
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| Mängel der Kaufsache | |
| Nach §§ 459ff BGB hat der Verkäufer Gewährleistung dafür zu bieten, daß die Kaufsache frei von Rechten Dritten und nicht mit Sachmängeln behaftet ist. Er haftet ferner dafür, daß Kaufsache die zugesicherten Eigenschaften hat (§ 459 Absatz 2 BGB) | ||
| Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer unmittelbar die Rechte aus § 462 BGB geltend machen, also den Kaufpreis mindern oder den Kaufvertrag wandeln. | ||
| Den Vollzug der Minderung bzw. Wandlung stellt
sich der Gesetzgeber in der Weise vor, daß sich der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers mit der Minderung / Wandlung einverstanden
erklärt. Dies bedeutet, daß der Käufer bis zum Vollzug die
Wahl hat, welches Recht er geltend macht. Beide Vertragspartner können
über die Berechtigung zur Minderung / Wandlung die gerichtliche Klärung
herbeiführen. |
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| Achtung: Auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen achten. In diesem Fall ist die Prüfung
angebracht, ob diese Bestimmungen über den Ausschluß oder über
die Einschränkung der Gewährleistung beinhalten, ob von den gesetzlichen
Bestimmungen abweichende Regelungen getroffen wurden und ob diese auch wirksam
sind. |
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| Zugesicherte Eigenschaft | |
| Nach § 463 BGB ist die Rechtsposition des Käufers erheblich ausgeweitet, sofern der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Statt Minderung bzw. Wandlung kann der Käufer unmittelbar Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. | ||
| Ob es sich bei einer Angabe des Verkäufers
um eine zugesicherte Eigenschaft oder nur um eine bloße Beschreibung
des Kaufgegenstandes handelt, ist danach zu beurteilen, ob der Verkäufer
für das Vorhandensein der Eigenschaft besonders einstehen möchte.
In Hinblick auf die weitreichenden Folgen sollte die Beurteilung dem |
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| Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, dann kann der Käufer unmittelbar Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Er kann zwischen dem kleinen Schadenersatz und dem großen wählen. Als kleiner Schadensersatz wird bezeichnet, wenn der Käufer die Kaufsache behält und von dem Verkäufer den Betrag fordert, den er aufwenden muß, um die fehlende Eigenschaft zu beschaffen. Gibt der Käufer dagegen die Kaufsache zurück, kann er den Kaufpreis für einen vertragsgemäße Sache fordern. | ||
| Achtung: Auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen achten. In diesem Fall ist die Prüfung
angebracht, ob diese Bestimmungen über die Zusicherung von Eigenschaften
oder über die Haftung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften beinhalten,
ob von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen getroffen wurden
und ob diese auch wirksam sind. |
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| Kauf gebrauchter Sachen | |
| Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob die Kaufsache neu oder gebraucht ist. Stärker als bei neuen Sachen kann der Verkäufer seine Gewährleistungsverpflichtungen bei gebrauchter Ware erheblich einschränken. Dies auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. | ||
| Bei Kauf neuer Sachen kann die Gewährleistung vollständig nicht ausgeschlossen werden. Sie kann jedoch in der Weise eingeschränkt werden, daß dem Verkäufer zuerst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muß. | ||
| Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Der Käufer kann bei vollständigen Ausschluß der Gewährleistung im Falle von Mängeln nur noch Rechte geltend machen, wenn es ihm gelingt, den Verkäufer eine arglistige Täuschung nachzuweisen, so wenn der Verkäufer den Käufer über den Mangel getäuscht hat. | ||
| Das Kleingedruckte | |
| Der Großteil der gewerblichen Kaufverträge werden unter Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgeschlossen. Mit den AGB werden vor allem die gesetzlichen Bestimmungen zugunsten des Verwenders abgeändert. Von erheblicher Bedeutung sind dabei die Bestimmungen über die Lieferbedingungen und die Gewährleistung | ||
| Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen
gegenüber Endverbrauchern bzw. Privatleuten verwendet, hängt die
Wirksamkeit der einzelnen AGB's davon ab, ob sie mit den Anforderungen des
AGBG übereinstimmen. In Hinblick auf den steten Wandel sollte die Prüfung
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets einem |
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| Weit verbreitet sind Klausel über die Gewährleistung: | ||
| TIPP | |
| mahnen | Da die Mahnung die Rechtslage verändert, sollte immer darauf geachtet werden, daß die Mahnung erforderlichenfalls nachgewiesen werden kann. Der bloße Telefonanruf ist selten ordentlich nachweisbar. Da der mündliche Kontakt zum Vertragspartner doch von Vorteil sein kann, sollte darauf nicht verzichtet werden. In diesen Fällen ist es ratsam, den Inhalt des Telefonats auch kurz schriftlich zu bestätigen. |