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  Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
  Wesentlicher Inhalt Seitenanfang hoch runter zurück    
  Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGBl 2000 I, 330 vom 07. April 2000) trat am 1. Mai 2000 in Kraft. Es bringt im Kern Änderungen der Regelungen zum Zahlungsverzug und Änderungen der Ansprüche der Werkunternehmer. Neu ist der Anspruch auf Abschlagszahlung des Werkunternehmers, die Fälligkeit des Anspruchs des Subunternehmers. Geändert wurden die Regelungen zur Abnahme des Werkes und erweitert wurde der Anspruch auf Sicherheitsleistung des Werkunternehmers auf Nebenforderungen. Schließlich wurde der Bundesministerium der Justiz ermächtigt, die Abschlagszahlungen beim Hausbau zu regeln.
  neue Verzugsregelung Seitenanfang hoch runter zurück  Spezial  
  Die gesetzlichen Bestimmungen in § 286 BGB (§ 284 BGB a.F.) gelten für alle zu erbringenden Leistungen, sofern keine Sonderbestimmungen eingreifen. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ändert die Bestimmung des Verzugs nur für Forderungen, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind. Für andere als auf Geld gerichtete Forderungen bleibt es daher bei der bisherigen Regelung.
 

Vor der Gesetzesänderung kam der Schuldner von Geld in Verzug, wenn

  • für die Zahlung ein Termin vereinbart war, oder
  • die Zahlung nach Fälligkeit angemahnt wurde, oder
  • der Gläubiger Klage erhob.
Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung führt hiervon abweichend in § 286 Absatz 3 BGB (§ 284 III BGB a.F.) ein, daß der Schuldner einer Geldforderung nunmehr 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug gerät.
  Der gesetzliche Zinssatz betrug nach § 288 I BGB a.F. vier vom Hundert beziehungsweise bei Geschäften zwischen Kaufleuten fünf vom Hundert jährlich. Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen erhöht diesen Zinssatz auf fünf Prozentpunkten über dem () Basiszinssatz. Ist an dem zugrundeliegenden Geschäft kein Verbraucher beteiligt, so liegt der Verzugszinssatz nun sogar acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB. Die Anknüpfung des gesetzlichen Verzugszinsatzes an den Basissatz (ehemaliger Diskontsatz) ist zwar vorteilhaft insoweit, als das jeweils geltende Zinsniveau Berücksichtigung findet, macht aber die Anwendung der Vorschrift umständlich, da sich Gläubiger wie Schuldner über die jeweilige Höhe des Basissatzes erkundigen müssen.
  Abschlagszahlungen zugunsten des Werkunternehmers Seitenanfang hoch runter zurück    
  Vor Einführung des § 632a BGB war dem Bauhandwerker nur bei vertraglicher Einbeziehung der VOB/B (= Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B) nach § 16 VOB/B ein Anspruch auf Abschlagszahlungen gegeben. Der neue § 632a BGB besagt, daß der Unternehmer von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachte vertragsgemäße Leistung verlangen darf. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind, sofern dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.
  Abnahme des Werkes Seitenanfang hoch runter zurück    
  Nach § 640 I BGB war der Besteller lediglich verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen war. § 640 I BGB wurde um zwei Sätze ergänzt. Nun kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Ferner steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  Neu eingeführt wurde die ”Fertigstellungsbescheinigung”. Der neue § 641 a BGB sieht vor, daß es der Abnahme gleichsteht, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, daß das versprochene Werk hergestellt ist und das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind. Die Abnahmewirkung tritt nicht ein, wenn das Verfahren, das in den Absätzen 2 bis 4 des neuen § 641 a BGB geregelte Verfahren nicht eingehalten worden ist oder wenn das Werk nicht vertragsgemäß hergestellt ist oder wesentliche Mängel aufweist. Im Streitfall muß der Besteller beweisen, daß das Verfahren zur Erlangung der ”Fertigstellungsbescheinigung” nicht eingehalten wurde bzw. das Werk nicht vertragsgemäß war oder mit wesentlichen Mängel behaftet. Es wird ferner vermutet, daß ein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung, die der Unternehmer seiner Rechnung zugrundelegt, zutreffen, wenn der Gutachter dies in der ”Fertigstellungsbescheinigung” bestätigt.
  Nach § 640 I BGB war der Besteller lediglich verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen war. § 640 I BGB wurde um zwei Sätze ergänzt. Nun kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Ferner steht es der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  Fälligkeit der Vergütung des Subunternehmers Seitenanfang hoch runter zurück    
  Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGBl 2000 I, 330) trat am 1. Mai 2000 in Kraft. Es bringt im Kern Änderungen der Regelungen zum Zahlungsverzug und Änderungen und Erneuerungen der Ansprüche der Werkunternehmer. Neu ist der Anspruch auf Abschlagszahlung des Werkunternehmers. Geändert wurden die Regelungen zur Abnahme des Werkes und erweitert wurde der Anspruch auf Sicherheitsleistung des Werkunternehmers auf Nebenforderungen.
  Abschlagszahlungen beim Hausbau Seitenanfang hoch runter zurück    
  Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGBl 2000 I, 330) trat am 1. Mai 2000 in Kraft. Es bringt im Kern Änderungen der Regelungen zum Zahlungsverzug und Änderungen und Erneuerungen der Ansprüche der Werkunternehmer. Neu ist der Anspruch auf Abschlagszahlung des Werkunternehmers. Geändert wurden die Regelungen zur Abnahme des Werkes und erweitert wurde der Anspruch auf Sicherheitsleistung des Werkunternehmers auf Nebenforderungen.
  Gesetzeswortlaut Seitenanfang hoch runter zurück    
  bis 31.04.2000 gültige Fassung: ab 01.05.2000 geltende Fassung:
    (Änderungen sind mit der Farbe rot gekennzeichnet)
§ 284 BGB Absatz 1 Absatz 1
  Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
  Absatz 2 Absatz 2
  Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt. Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
    Absatz 3
    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt.

Absatz 1 Absatz 1
  Eine Geldschuld ist während des Verzuges mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz ­ Überleitungs ­ Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
  Absatz 2 Absatz 2
  Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 632a BGB

  Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.

Absatz 1 Absatz 1
  Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  Absatz 2 Absatz 2
  Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen im die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen im die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.