Verzug

 

Wann tritt Verzug ein

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  Die Voraussetzungen des Verzugs sind in §§ 286 ff BGB (§§ 284 ff BGB a.F.) geregelt. Seit dem 01.05.2000 ist der Verzugseintritt unterschiedlich geregelt. Für Entgeltforderungen hat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eine Vereinfachung erbracht. Für alle nicht auf Entgeltzahlung gerichtete Forderungen ist es bei der Altregelung in § 284 BGB a.F. geblieben.
  Nach der neuen Regelung tritt der Verzug ein
  1. bei allen Forderungen (§ 286 Absatz 1 und 2 BGB)
    1. durch Mahnung (oder Erhebung der Klage oder der Zustellung eines Mahnbescheids)
    2. ohne Mahnung, 
      1. wenn für die Leistung ein Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und dieser Termin verstrichen ist
      2. wenn ein Ereignis (z.B. Kündigung) eingetreten ist und eine Leistungszeit bestimmt ist, die sich nach dem Kalender bestimmen läßt
      3. wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat
  2. und bei Entgeltforderungen auch
    1. bei Verbrauchern mit Ablauf des 30.ten Tag nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung, wenn auf die Verzugsfolge hingewiesen wurde
    2. bei allen anderen mit Ablauf des 30.ten Tages nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher ist, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
  Nach § 286 Absatz 4 BGB tritt der Verzug nur ein ein, wenn der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten hat. Für Zahlungsansprüche ist dies ohne praktische Relevanz, das sich der Schuldner von Geld nicht darauf berufen kann, daß er zur Leistung nicht in der Lage ist.
 

Folgen des Verzugs

  zurück    
  Mit Eintritt des Verzuges ist der Schuldner dem Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser aufgrund der Leistungsverspätung erleidet.
 

Zum Schaden gehören bereits vor Inanspruchnahme des Gerichts beispielsweise:

  1. Kosten der nach Eintritt des Verzugs erfolgten Mahnungen. Berechnet werden z.B. Porto, Personalkosten. Üblicherweise wird eine Kostenpauschale veranschlagt.
  2. Kosten des Anwalts für Beratung oder Inkasso.
  3. Die gesetzlichen Verzugszinsen. Nach § 288 BGB sind dies gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte und bei allen anderen acht Prozentpunkte über den () Basiszinssatz.
  4. Die Kosten der Finanzierung der Forderung. In der Regel werden die über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinsen des von der Bank gewährten Überziehungskredits geltend gemacht.
  5. Alle weiteren auf die Verspätung der Leistung zurückzuführenden Schäden
  Nach Eintritt des Verzugs muß der Schuldner damit rechnen, daß der Gläubiger gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Er haftet daher für alle im Zusammenhang mit der Einschaltung des Gerichts entstehenden Aufwendungen des Gläubigers
Das

Mahnwesen

bei Entgeltforderungen bringt eine

Forderung

. Wenn eine

Rechnung

vorhanden ist, kann man,

mahnen

, also eine

Mahnung

schreiben. Die

Kosten

und die

Verzugszinsen

muß der Schuldner zahlen, wenn er in

Verzug

ist, also

Leistungsverspätung

eingetreten ist.