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Zum Schaden gehören bereits vor Inanspruchnahme des Gerichts beispielsweise:
- Kosten der nach Eintritt des Verzugs erfolgten Mahnungen. Berechnet
werden z.B. Porto, Personalkosten. Üblicherweise wird eine Kostenpauschale
veranschlagt.
- Kosten des Anwalts für Beratung oder Inkasso.
- Die gesetzlichen Verzugszinsen. Nach §
288 BGB sind dies gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte und
bei allen anderen acht Prozentpunkte über
den (
)
Basiszinssatz.
- Die Kosten der Finanzierung der Forderung. In der Regel werden die
über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinsen des von der
Bank gewährten Überziehungskredits geltend gemacht.
- Alle weiteren auf die Verspätung der Leistung zurückzuführenden
Schäden
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