§ 49b [Vergütung]
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren
und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der
Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers,
insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung
oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung
oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen
Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen
der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält
(quota litis), sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes
1 liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren
vereinbart wird.
(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren
oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel
ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher
Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über
den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu
honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit
sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen
Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung
darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere
beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten
und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit
und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander
teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof
und beim Oberlandesgericht ausschließlich zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
(4) Der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt,
ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte
Rechtsanwalt. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung
ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassen Dritten ist
unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt,
ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt
hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt.
(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem
Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags
hierauf hinzuweisen.
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