§ 433 [Grundpflichten des Verkäufers und des Käufers]
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer
Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das
Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes
ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das
Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
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