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Basiszinssatz

  Gem. § 1 I 2 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 9.6.1998 (BGBl I 1242) der am 31.12.1998 geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, der nach § 1 I 1 DÜG in Rechtsvorschriften und in Verträgen (vgl. § 4 DÜG) bis zum 31.12.2001 an die Stelle des früheren Diskontsatzes tritt, soweit dieser als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird. Der Basiszinssatz. verändert sich zum 1.1., 1.5. und 1.9. jedes Jahres um die Prozentpunkte, um die der Satz der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank seit seiner letzten Veränderung gestiegen oder gefallen ist (§ 1 I 3 DÜG). Die Deutsche Bundesbank trifft eine diesbezügliche Feststellung im Bundesanzeiger aber nur, wenn sich diese Bezugsgröße um mindestens 0,5 Bezugspunkte geändert hat (§ 1 I 5, 6 DÜG). Eine praktische Bedeutung hat er nach Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBL I 2000, 330 ) erlangt, da seit 01.05.2000 die Höhe des Verzugszinses von dem Basiszinssatz abhängt. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger und im Internet (www.bundesbank.de/de/presse/faq/zinssatz.htm) bekanntgemacht aktueller Wert . zurück

besondere Bedin-gungen bei Werkvertrag

  Der Gesetzgeber hat für einige Werkvertragstypen gesonderte Regelungen entworfen, die den besonderen Anforderungen entsprechende Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen. Manche Sonderregelungen müssen eigens vereinbart sein, um gültig zu sein, wie z. B. bei der VOB (Verdingungsordnung Bauhandwerk), einige gelten automatisch für besondere Berufsgruppen, wie z. B. die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), die BRAGO (Bundes-Rechtsanwalts-Gebührenordnung), die Notare, die Steuerberatergebührenordnung. Weitere Einzelheiten zurück

Betriebs- Kosten

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Beurkundung

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BRAGO

  Die BRAGO (Bundes-Rechts-Anwalts-Gebühren-Ordnung) regelt das Honorar des Anwalts. Die Anwendung der BRAGO ist zwingend. Von den Gebührensätze der BRAGO darf der Anwalt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem Mandanten abweichen. Weitere Einzelheiten zurück
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Form

  Eine Willenserklärung kann grundsätzlich in jeder Form (mündliche, schriftliche, notarielle) abgegeben werde. In zahlreichen Fällen bestehen aber Formvorschriften, die bezwecken, entweder den Zeitpunkt des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts und dessen Inhalt genau festzulegen, einen hinreichenden Beweis hierfür zu sichern oder die Beteiligten vor übereilten Vertragsabschlüssen zu warnen. Auch die Vertragspartner können bestimmen, daß die Erklärungen zwischen ihnen nur in einer besonderen Form, meist in schriftlicher Form wirksam sein sollen (gewillkürte Form) Schriftform notarielle Beurkundung zurück
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Gewähr-leistung

  Die Verpflichtung eines Vertragspartners, für die Mangelfreiheit seiner Leistung einzustehen. Sachmangel Rechtsmangel zurück

Gläubiger-verzug

  Der Gläubiger eines Schuldverhältnisses kann in Verzug geraten, wenn er die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§§ 293 ff. BGB). Schuldnerverzug zurück
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HOAI

  Die HOAI (Honorar-Ordnung für Architekten und Ingenieure) regelt das Honorar des Architekten bzw. des Ingenieurs. Die Anwendung der HOAI ist zwingend. Von den Gebührensätze der HOAI darf nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber abgewichen werden. Weitere Einzelheiten zurück
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  J Top hoch runter zurück  
  K Top hoch runter zurück  
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Mangel

  Rechtsmangel Sachmangel zurück

Miet- und Pacht-Vertrag

  Kennzeichend: Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Geld; Hauptpflicht des Vermieters / Verpächters ist die Überlassung des Besitzes an der Sache. Hauptpflicht des Mieters / Pächters besteht in Zahlung der Miete / Pacht. Beispiele: Gewerberaummiete, -pacht, Wohnraum, Gerätemiete, aber auch Leasing gehört hierzu. Weitere Einzelheiten zurück

Miete

  Der Begriff "Miete" hat sehr unterschiedliche Bedeutungen. Hier ist die Kaltmiete gemeint, also das Entgeld für die Überlassung der Mietsache ohne Nebenkosten/Betriebskosten oder Steuer. Weitere Einzelheiten zurück

Minderung

  Beispielhaft in § 472 BGB für den Kaufvertrag definiert. Kurz gesagt, im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Herabsetzung des Kaufpreises auf den Betrag, den die Sache im mangelhaften Zustand gekostet hätte. In vielen Fällen entspricht die Reduzierung des Kaufpreises den Kosten der Reparatur. Kaufvertrag zurück
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Neben-Kosten

  Die Nebenkosten oder Betriebskosten werden meist zusätzlich zur 'Kalt'miete zur Deckung der Kosten, die den Gebrauch der Mietsache ermöglichen oder dafür nützlich sind, gefordert. Sie werden zum Teil als Pauschale oder - heute überwiegend - als Vorauszahlung erhoben. Weitere Einzelheiten zurück

notarielle Beurkundung

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Rechts-mangel

  Die vertragswidrige Belastung des Vertragsgegenstandes mit Rechten Dritter. Der Verkäufer ist z.B. verpflichtet, dem Käufer den gekauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltendgemacht werden können (§§ 434ff BGB). Beim Verkauf einer Forderung oder eines sonstigen Rechts haftet der Verkäufer für den rechtlichen Bestand der Forderung, wenn nicht besonders vereinbart aber nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. zurück

 

 

Liegt ein Rechtsmangel vor, haftet der Verkäufer nach Vorschriften über den gegenseitigen Vertrag. Der Käufer kann Erfüllung verlangen, kann die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben, kann im Falle des Schuldnerverzuges Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ist bei Kauf einer beweglichen Sache diese mit Rechten Dritter belastet, die diesen zum Besitz der Sache berechtigt, kann der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten herausgegeben oder dem Verkäufer zurückgegeben hat (§ 440 Absatz 2 BGB). zurück

Renten-Reform

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Sach-mangel

  Ein Sachmangel liegt z.B. beim Kaufvertrag vor, wenn die gekaufte Sache z.Z. des Gefahrübergangs mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder nicht nur unerheblich mindert (§ 459 Absatz 1 BGB). Ein Fehler ist also nicht nur die Abweichung von der normalen Beschaffenheit (objektiv), sondern auch die Abweichung von der von den Parteien vorausgesetzten Zweckbestimmung (subjektiv). zurück

 

 

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Schriftform

  Sie ist die einfachste Form. Sie verlangt, wenn nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist (wie z. B. bei einem privatschriftlichen Testament) nicht, daß die gesamte Erklärung von dem Erklärenden selbst verfaßt oder niedergeschrieben wird, sondern nur, daß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist (§ 126 I BGB). Die Unterschrift ist grundsätzlich mit dem Familiennamen zu leisten. zurück

 

 

Hauptfälle bei Vertragsabschluß: Mietvertrag über längeren Zeitraum als ein Jahr § 566 BGB; Bürgschaftserklärung § 766 BGB; Schuldversprechen § 780 BGB; Schuldanerkenntnis § 781 BGB;Verbraucherkreditvertrag §§ 4, 15 VerbrKrG. zurück

Schuldner-verzug

  Ist eine Leistung aus einem Schuldverhältnis zwar noch möglich, wird sie aber nicht rechtzeitig erbracht, so tritt unter bestimmten Voraussetzungen Schuldnerverzug ein. Die Voraussetzungen sind in den §§ 284 ff BGB geregelt. Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen Gläubigerverzug zurück
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Verzug

  Schuldnerverzug Gläubigerverzug zurück
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Wandlung

  Recht des Käufers, im Falle von Mängel der Kaufsache die Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu fordern. Nach § 467 BGB sind die gegenseitigen Leistungen nach den Regeln des vertraglichen Rücktrittrechts zurück zu gewähren. Der Verkäufer hat den Kaufpreis zu erstatten und dem Käufer die Vertragskosten zu erstatten. Der Käufer muß die Kaufsache zurückgeben. Vorsicht: da die Verpflichtung zur Vergütung der Gebrauchsvorteile bestehen kann, sollten die wirtschaftlichen Konsequenzen der Wandlung von einem -->Fachmann geprüft werden. notarielle Beurkundung zurück
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